DIE LINKE beantragt Verbot von Schottergärten
§ 8 (1) BauO NRW 2018 schreibt fest, dass nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke »wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und [. . . ] zu begrünen oder zu bepflanzen« sind. Gleichzeitig nimmt die Zahl an Gärten ohne jegliche Vegetation immer weiter zu. Gerade in Zeiten des Klimanotstandes ist es notwendig, die Verpflichtungen, welche uns die Bauordnung setzt, auch in konkrete Satzungen zu gießen und diese auch angemessen zu kontrollieren.
Aus diesem Grund beantragt DIE LINKE eine Satzung zum Verbot von Schottergärten zu erarbeiten.
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