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Bis zum 31.12.2006 bestand in NRW eine Wohnraumzweckentfremdungsverordnung. Sie war befristet und wurde von der schwarz-gelben Landesregierung nicht verlängert.

Durch eine am 08. Dezember 2011 beschlossene Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) hat der Landtag den Kommunen die Möglichkeit an die Hand gegeben, nach eigenem Ermessen durch Satzung festzulegen, ob, in welchen Bereichen und unter welchen Auflagen eine Zweckentfremdung von Wohnraum nur mit Genehmigung zulässig sein soll.

Die Lage auf dem Wohnungsmarkt in Aachen ist durch eine sinkende Zahl der Sozialwohnungen bei gleichzeitig steigender Anzahl der Haushalte, die auf preisgünstigen Mietwohnraum angewiesen sind, gekennzeichnet.

In dieser Situation kann der Verlust von Wohnraum etwa durch die Umwandlung von Wohnraum in Geschäftsraum, dauerhaften Leerstand oder Verkommenlassen durch Unterlassen notwendiger Erhaltungsmaßnahmen nicht hingenommen werden.

Daher beantragen wir

Der Rat der Stadt Aachen beauftragt die Stadtverwaltung, dem Rat innerhalb der nächsten 6 Monate den Entwurf einer Satzung zur Vermeidung der Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß § 40 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Antrag als pdf

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