Rechtliche Bewertung von Boardinghouses
Linke fragt nach
Aachen, 28. September 2021
bei einem Boardinghaus handelt es sich nach einer Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg um »eine Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb […], wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt.« (Az.: OVG 2 S 2/06). Hierzu stellen wir folgende Fragen:
- Nach welchen Kriterien entscheidet die Verwaltung, ob es sich um eine Wohnnutzung oder um einen Beherbergungsbetrieb handelt?
- Wie viele Fälle von Umwandlung von Wohnnutzung in Boardinghouses sind der Stadtverwaltung bekannt?
- In wie vielen Fällen wurde dies als Umwandlung in einen Beherbergungsbetrieb im Sinne der Wohnraumschutzsatzung eingestuft?
- Wie hoch ist der Anteil neu errichteter Boardinghouses in Aachen, die als Beherbergungsbetrieb eingestuft wurden?