Ratsanfrage: Grundsteuerbefreiung für Kirchen
gemäß §§ 3 – 8 GrStG sind Kirchen von der Grundsteuerpflicht befreit. Hierzu stellen wir folgende Fragen:
1) Wie viele Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt Aachen werden für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt werden und unterliegen daher nicht der Grundsteuer?
2) Wie wird geprüft, ob die Grundstücke tatsächlich für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt werden?
3) In welchem Rahmen bewegen sich die jährlichen Mindereinnahmen, durch die Grundsteuerbefreiung für Religionsgemeinschaften?
Begründung
Gerade in Zeiten leerer Kassen, gibt es immer wieder Kritik von Bürgerinnen und Bürgern an der Grundsteuerbefreiung für Kirchen. Auch wenn die Entscheidung über Änderungen des Grundsteuergesetzes auf Bundesebene gefällt werden, ist es für Kommunalpolitikerinnen und -politiker wichtig, die entsprechenden Zahlen zu kennen.
Unsere Geschäftsstelle freut sich auf Sie
Verwaltungsgebäude Katschhof
Johannes-Paul-II-Straße 1
52058 Aachen
Raum 139
Montags bis donnerstags
10 bis 14 Uhr
E-Mail: ellen.begolli@mail.aachen.de
E-Mail: lasse.klopstein@mail.aachen.de
Telefon: +49 241 432-7244
Unsere Fraktion im Städteregionstag
Haus der Städteregion, Raum E188
Zollernstraße 16
52070 Aachen
Telefon: +49 241 5198-3305